Anzeigenblatt für den Altkreis SRB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen

1. „Anzeigenauftrag" im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung. 

2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluß abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

3. Bei Abschüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlaß dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.

6. Aufträge für Anzeigen und Prospektbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, daß dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluß mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne daß dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

7. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige" deutlich kenntlich gemacht.

8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge - auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses - und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Grundsätzlich gilt: Jede Anzeige und jede Fremdbeilage liegt außerhalb des Verantwortungsbereiches des Verlages. Für den Inhalt und die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen ist allein der Auftraggeber verantwortlich.

9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Läßt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind - auch bei telefonischer Auftragserteilung - ausgeschlossen, Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen - außer bei nicht offensichtlichen Mängeln - innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.

12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.

13. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.

14. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

15. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

16. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

17. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluß über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder - wenn eine Auflage nicht genannt ist - die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie bei einer Auflage bis zu 50.000 Exemplaren 20 v.H., bei einer Auflage bis zu 500.000 Exemplaren 10 v.H., bei einer Auflage bis zu 100.000 Exemplaren 15 v.H., bei einer Auflage über 500.000 Exemplaren 5 v.H. beträgt. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, daß dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

18. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A4 (Gewicht bis 100 g) überschreiten sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, daß der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.

19. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.

20. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereiches des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.

Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages

a) Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten.

b) Bei telefonisch aufgegebenen Anzeigen, Termin- oder Ausgabenänderungen, Textkorrekturen und Abbestellungen übernimmt der Verlag für übermittlungsfehler keine Haftung. Ebenfalls haftet der Verlag nicht für Fehler auf Grund undeutlich geschriebener Aufträge.

c) Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden dieselben erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Werbungtreibende bei ungen¸gendem Abdruck keine Ansprüche.

d) Bei Wortanzeigen und bei privaten Gelegenheitsanzeigen besteht kein Anspruch auf Belegausschnitt.

e) Die Mindesthöhe für Millimeteranzeigen beträgt 20 mm.

f) Der Auftraggeber hat bei Wiederholungsanzeigen den richtigen Abdruck seiner Anzeigen sofort bei Erscheinen zu überprüfen. Der Verlag erkennt Zahlungsminderung oder Ersatzansprüche nicht an, wenn bei Wiederholungen der gleiche Fehler unterläuft, ohne dass nach der ersten Veröffentlichung eine sofortige Richtigstellung seitens des Auftraggebers erfolgt ist. Sonstige Beanstandungen sind, sofern es sich um offensichtliche Mängel handelt, innerhalb 4 Wochen nach Rechnungseingang zu erheben.

g) Mängelrügen der Verteilung müssen unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Auftraggeber spätestens drei Tage nach Abschluss der Verteilaktion im entsprechenden Gebiet dem Verlag zunächst telefonisch, dann spätestens eine Woche nach Abschluss der Verteilaktion schriftlich mit Strasse, Hausnummer und Namen bekanntgegeben werden. Minderung des Anzeigen- oder Beilagenpreises kann nur gewährt werden, wenn die fehlerhafte Verteilung nachweislich über den üblichen Rahmen (10% Streuverlust) hinausgeht.

 

AGB für Leserreisen
1. Abschluss des Reisevertrages

1.1. Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages unter Anerkennung dieser Reisebedingungen verbindlich an. Das kann schriftlich, mündlich, telefonisch oder über elektronische Medien (Internet, E-Mail) geschehen. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zu Stande. Die Bestätigung hierfür erfolgt schriftlich. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst werden.

1.2. Vermittelt der Reiseveranstalter ausdrücklich im fremden Namen, so richten sich das Zustandekommen des Reisevertrages und dessen Inhalt nach den jeweiligen Bedingungen des fremden Vertragspartners (Leistungserbringers/Reisepartners).
2. Bezahlung

2.1. Mit der Anmeldung und der Übergabe des Sicherungsscheines mit der Reisebestätigung ist eine Anzahlung pro Person in Höhe von 20 % des Gesamtreisepreises (zzgl. abgeschlossener Versicherung), mindestens jedoch 30,- € zu leisten. Die Restzahlung ist spätestens 14 Tage vor eiseantritt fällig. Zur Absicherung der Kundengelder hat Wörlitz Tourist eine Insolvenzversicherung bei tourVERS (Touristik-Versicherungs-Service GmbH, Hamburg) abgeschlossen. Bei kurzfristigen Buchungen ist der gesamte Reisepreis sofort fällig. Rücktritts-, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren, Versicherungsprämien sowie verauslagte Kosten sind ebenfalls sofort fällig. <

2.2. Kosten für Nebenleistungen werden gesondert berechnet und sind extra zu bezahlen.

3. Leistungen und Preise

3.1. Für die Reiseleistungen und Preise sind ausschließlich die Angaben in den jeweils gültigen Prospekten des Veranstalters und die hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung maßgeblich. Alle sonstigen Beschreibungen, Abbildungen und Preisangaben, z.B. in Orts- oder Hotelprospekten, sind nicht verbindlich.

3.2. Falls ein Reisender einzelne vertraglich gebundene Reiseleistungen nicht in Anspruch nimmt, hat er keinen Anspruch auf Preisminderung.

3.3. Für Busreisen/Kreuzfahrttransfere gilt: Die Zuteilung der Plätze erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldung, wobei die Berücksichtigung von Sonderwünschen nicht garantiert werden kann. Veränderungen der Busplätze durch den Veranstalter sind zulässig, insbesondere bei Zusammenlegung mehrerer Reisen. Mindestteilnehmerzahl: Die Mindestteilnehmerzahl beträgt, wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, 30 Personen. Gepäckbeförderung: Pro Person werden zwei Gepäckstücke, max. 20 kg, kostenlos befördert.

4. Leistungs- und Preisänderungen

Der Reiseveranstalter ist zu Leistungsänderungen berechtigt, falls er gleichwertige und zumutbare Ersatzleistungen anbieten kann. Eine Erhöhung des Reisepreises bedingt durch eine nachweisbare Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- und Flughafengebühren sowie durch Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse kann ab dem 5. Monat nach Vertragsabschluss bis spätestens zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin durch den Veranstalter verlangt werden. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Reisepreisänderungen, Leistungsänderungen oder eine zulässige Absage der Reise unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungs- oder Absagegrund zu informieren. Kosten und Aufwendungen, die durch kurzfristige Änderungen behördlicher Vorschriften (wie Impfbestimmungen, Ein- und Ausreisevorschriften u.ä.) entstehen, sind durch die Reisenden zu tragen. Kreuzfahrten: Fahrpläne können auf Grund von Wetterverhältnissen, Behördenanordnungen oder anderen vom Veranstalter nicht zu vertretenden Faktoren geändert werden. Bei Flussreisen können für unpassierbare Flussstrecken andere Transportmittel eingesetzt werden.

5. Umbuchung/Änderung

Umbuchungen von Reisetermin, Reiseziel, Unterkunft oder Beförderungsart sind grundsätzlich nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den im Punkt 7.1. genannten Bedingungen und Neuanmeldung möglich. Voraussetzung hierfür ist die Verfügbarkeit der Leistung. Umbuchungen/Änderungen im Rahmen des bestehenden Vertrages, denen der Veranstalter zustimmt, werden gegen eine Bearbeitungsgebühr pro Person von 15,- €, bei Schiffs-/Kreuzfahrten und Flugreisen 30,- € vorgenommen, soweit nicht höhere nachweisbare Kosten entstehen.

6. Beförderung von Haustieren

Mit Rücksicht auf die Mehrheit unserer Kunden schließen wir die Mitnahme und Beförderung von Haustieren aus.

7. Rücktritt und Kündigung

7.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgebend ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen. Hierfür sind folgende pauschalierte Stornogebühren, die die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und anderweitig verwendete Reiseleistungen berücksichtigen, je angemeldetem Teilnehmer bezogen auf den Endpreis je Teilnehmer maßgebend: KURZ- UND URLAUBSREISEN: Bis zum 29. Tag vor Reisebeginn wird eine Bearbeitungsgebühr von 30,- € erhoben, vom 28. bis 15. Tag vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises, mindestens 50,- €, vom 14. bis 8. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises, ab dem 7. Tag vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises, bei Nichtantritt oder Stornierung am Abfahrtstag werden 80 % des Reisepreises berechnet. Diese Regelungen finden auch bei Teilstornierungen sowie bei Gruppen Anwendung. THEATER- UND MUSICALREISEN: Die Stornierungskosten für Theater- und Musicalkarten betragen 100 % des Kartenpreises. VERANSTALTUNGSKARTEN: Die Stornierungskosten für Veranstaltungskarten betragen 100 % des Kartenpreises. VISAGEBÜHREN: Die Stornierungskosten für Visagebühren und damit in Zusammenhang stehenden Kosten betragen ab 6 Wochen vor Reisebeginn 100 %. TAGESFAHRTEN: Bis zum 10. Tag vor Reiseantritt wird eine Bearbeitungsgebühr von 10,- € pro Person erhoben, ab 9. Tag vor Reisebeginn 50 %, bei Nichterscheinen und Absage am Reisetag 100 % Stornierungskosten des Reisepreises. SCHIFFS-/KREUZFAHRTEN: Bis zum 50. Tag vor Reisebeginn 10 % des Reisepreises bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises bis zum 08. Tag vor Reisebeginn 75 % des Reisepreises ab dem 07. Tag bis zum Reisebeginn 80 % des Reisepreises Bitte beachten Sie die gesonderten Stornobedingungen von plantours & partner, AIDA Cruises, MSC und Costa Kreuzfahrten, die Ihnen mit Ihrer Buchungsbestätigung zugehen. FLUGREISEN: Bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises bis zum 21. Tag vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises bis zum 11. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises bis zum 3. Tag vor Reisebeginn 65 % des Reisepreises vom 2. Tag bis Reiseantritt 85 % des Reisepreises Es bleibt dem Kunden vorbehalten, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ihm keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachten Pauschalen entstanden sind. In diesem Fall ist der Kunde nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet. Dem Reiseveranstalter bleibt es vorbehalten, abweichend von den vorstehenden Pauschalen im Einzelfall eine höhere Entschädigung zu fordern. Diese hat der Reiseveranstalter dem Kunden gegenüber konkret zu beziffern und zu belegen.

7.2. Der Reiseveranstalter kann bis 18 Tage vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten. Der Reisende erhält im Fall des Rücktritts durch den Reiseveranstalter den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Ausgeschlossen hiervon sind alle mit Durchführungsgarantie ausgeschriebenen Reisetermine des Veranstalters. Hier gilt eine Stornofrist bis 100 Tage vor Reisebeginn.

7.3. Der Reiseveranstalter kann aus wichtigem Grund vor Reiseantritt und auch während der Reise jederzeit den Reisevertrag kündigen. Ein wichtiger Grund kann insbesondere gegeben sein, wenn der Reiseteilnehmer den vorher bekannt gegebenen besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder wenn er durch sein Verhalten den Reiseablauf nachhaltig stört oder gefährdet und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder abgeholfen werden kann.

8. Haftung des Reiseveranstalters

8.1. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes. Tritt der Reiseveranstalter lediglich als Vermittler fremder Leistungen oder von Programmen fremder Veranstalter auf, so haftet er nur für deren ordnungsgemäße Vermittlung und nicht für die Leistungserbringung selbst.

8.2. Die Haftung des Veranstalters gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadenersatz wegen vertraglicher Ansprüche aus dem Reisevertrag ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit - ein Schaden weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird oder - der Veranstalter für einen dem Reiseteil nehmer entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Körperschäden.

9. Gewährleistung

Für die Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung der Reiseleistung durch den Veranstalter kann der Reiseteilnehmer eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist verhältnismäßig herabzusetzen, wobei der Wert der gebuchten Reise und der erbrachten Reiseleistungen maßgeblich ist. Anspruch auf Minderung besteht nicht, soweit es der Reiseteilnehmer schuldhaft unterlässt, den Mangel sofort anzuzeigen.

10. Mitwirkungspflicht

10.1. Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten bzw. den Veranstalter auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen.

10.2. Mängelanzeigen sind unverzüglich an die Reiseleitung (oder einen anderen Vertreter des Veranstalters) zu richten.

10.3. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige oder liegt ein Mitverschulden des Reisenden an der Entstehung eines Schadens vor, scheiden Ansprüche seinerseits aus.

11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

11.1. Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht vertragsgemäßer Erbringung von Reiseleistungen bzw. auf Grund Kündigung des Reisevertrages wegen Mangels oder bei höherer Gewalt hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Für die Fristwahrung ist das Datum des Zugangs der schriftlichen Reklamation beim Veranstalter maßgebend. 

11.2. Alle Ansprüche aus dem Reisevertrag verjähren 1 Jahr nach Beendigung der Reise.

12. Versicherungen 

Der Reiseveranstalter empfiehlt dringend für jeden Reiseteilnehmer den Abschluss einer Reiserücktrittskosten- und einer Reisekrankenversicherung. Der Veranstalter verweist außerdem auf die Möglichkeit, sich durch den Abschluss weiterer Reiseversicherungen gegen andere Risiken einer Reise abzusichern. Nähere Informationen zu allen Versicherungsfragen erteilt auf Anfrage die Buchungsstelle.

13. Sonstiges

13.1. Die Kataloge und Prospekte des Veranstalters werden mit Sorgfalt erstellt. Dennoch muss sich der Veranstalter die Berichtigung von Irrtümern, Druck- und Rechenfehlern vorbehalten. Die in diesen Unterlagen gemachten Angaben entsprechen dem Stand der Drucklegung. Mit der Veröffentlichung neuer Kataloge, Prospekte oder anderer Reiseunterlagen einschließlich dieser Reisebedingungen verlieren die Angaben früherer Unterlagen ihre Gültigkeit. 

13.2. Buchungsstellen sind nicht berechtigt, Erklärungen abzugeben oder Zusagen zu machen.

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